2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB frei. Sie ging davon aus, der Beschuldigte sei im Januar 2019 ermächtigt gewesen, eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf zu bestellen. Ihm sei erst ab Mai 2019 untersagt worden, Privatbestellungen im Namen der K. AG zu tätigen. Zudem habe er den Geschäftsführer der K. AG, B., im Dezember 2018 darüber informiert, dass er eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellen wolle. Er habe diese Wärmepumpe – mittels Lohnabzügen – ratenweise auch bezahlen wollen.