5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Entschädigung gemäss Ziff. 5.1. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurden die K. AG und C. aufgefordert, dem Obergericht innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilnehmen wollen. Bei Säumnis werde Verzicht angenommen. Des Weiteren wurde das mündliche Berufungsverfahren angeordnet. Die K. AG und C. liessen sich innert Frist nicht vernehmen.