2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziffer 1 genannten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00. 2.2. Das Depositum von CHF 100.00 wird an die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1. angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziffer 1 genannten Bestimmung sowie von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB und Art. 106 StGB verurteilt zu einer Busse von CHF 100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus