- den Schuldpunkt in Bezug auf den Freispruch bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB - die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO) - die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO) 3. Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO folgende Abänderungen verlangt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 10. Juni 2021 (ST.2021.20) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: