3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 3.2. Die Busse von Fr. 100.00 wird mit dem Depositum von Fr. 100.00 verrechnet. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: