4.2. Die Kasse der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. René Müller, [Strasse, PLZ und Ort], die gemäss Ziff. 4.1. festgesetzte Entschädigung nach Rechtskraft des vorliegenden Strafbefehls auszubezahlen. 4.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die gemäss Ziff. 4.1. festgesetzte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. Erläuterung zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung […]