den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB und Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (unbedingt), entspricht CHF 14'400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, wobei ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. 2. Einer Busse von CHF 400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Den Kosten