Der Beschuldigte ist Halter des gemessenen Fahrzeuges. Auf den ihm zugestellten Übertretungsvorhalt sowie auf die Nachfrist hat er nicht reagiert. Somit wird das ordentliche und gebührenpflichtige Strafverfahren durchgeführt. Der fehlbare Fahrzeuglenker konnte mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden. Ist nicht bekannt, wer die Übertretung begangen hat, so ist gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter aufzuerlegen. Sachverhalt 4: