In der Folge orientierte der Beschuldigte die K. AG nicht über diese Bestellung und zahlte den von ihm geschuldeten Betrag weder ganz noch in Teilzahlungen zurück. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses informierte der Beschuldigte die K. AG nicht über den ausstehenden Betrag. Die K. AG bemerkte den obigen Sachverhalt mehr zufällig im September 2019. Der Beschuldigte bezahlte den offenen Betrag nach vorgängiger Betreibung durch die K. AG vollumfänglich zurück. -3-