Die Rechnung übergab er folglich an seinen Vorgesetzten B. Die vierte Seite der Rechnung, auf welcher die Wärmepumpe mit separater Position aufgeführt war, entfernte der Beschuldigte vorab. Dadurch, dass der Beschuldigte einerseits die Abrechnung der Wärmepumpe durch die F. AG über das Objekt in V. verlangte und gleichzeitig die Rechnungsseite, auf welcher die für private Zwecke bestellte Wärmepumpe ersichtlich gewesen wäre, gegenüber B. unterdrückte, ging dieser fälschlicherweise davon aus, es handle sich um eine von der K. AG zu bezahlende Rechnung und liess via die Buchhaltung den gesamten Betrag zur Zahlung anweisen.