Die Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019, mit welchen die vom Beschuldigten am 11. Januar 2019 bestellte Wärmepumpe nebst anderen, das Objekt in V. betreffenden Waren in Rechnung gestellt wurden, erhielt der Beschuldigte zur Kontrolle. Auf der Rechnung vermerkte er als Bemerkung handschriftlich "[Strasse] Wärmeerzeuger V. 4.2.19". Die Rechnung übergab er folglich an seinen Vorgesetzten B. Die vierte Seite der Rechnung, auf welcher die Wärmepumpe mit separater Position aufgeführt war, entfernte der Beschuldigte vorab.