Der Beschuldigte bestellt am 11. Januar 2019 bei der F. AG wissentlich und willentlich zu vergünstigten Konditionen auf Kosten der K. AG eine Wärmepumpe im Wert von CHF 9'559.36 (inkl. MWST). Über die hierfür notwendige Erlaubnis von B. verfügte der Beschuldigte nicht, was dieser wusste. Die bestellte Wärmepumpe liess der Beschuldigte in der Folge an seinem Wohnort in [PLZ] S., [Strasse und Hausnummer], liefern, wo er diese installierte. Gegenüber der F. AG bestand der Beschuldigte darauf, dass die Wärmepumpe nicht separat in Rechnung gestellt wird, sondern innerhalb einer Gesamtrechnung eines Auftrages der K. AG in V. abgerechnet wird.