Der Beschuldigte arbeitete vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Juli 2019 als Sachbearbeiter / Projektleiter Heizung als Arbeitnehmer für die K. AG mit Sitz in U. In dieser Funktion war er zuständig für den Einkauf und insofern berechtigt, im Namen der K. AG Waren bei Lieferanten zu bestellen. Bis Mitte 2018 war es dem Beschuldigten ebenfalls möglich, Waren im Namen der K. AG zu vergünstigten Konditionen für den Eigenbedarf zu bestellen. Per April 2018 wurde diese Kompetenz jedoch mündlich eingeschränkt, indem ab diesem Zeitpunkt nur noch Bestellungen zum Eigenbedarf mit vorgängiger Einwilligung von B. gestattet waren.