7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'314.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'498.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'665.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 32 -