2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB in den Pfändungen vom 10. September 2019 und vom 10. Februar 2020. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB - 31 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt einem Tag (15. Dezember 2020, 05:55 Uhr bis 12:20 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.