Es besteht mithin ein enger sachlicher Zusammenhang, wobei auch dieselben Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden erforderlich waren. Unter diesen - 30 - Umständen sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig im Umfang von 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).