Der Beschuldigte wird zwar vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB bezüglich der Pfändungen vom 10. September 2019, 10. Februar 2020 und 19. August 2020 freigesprochen. Jedoch erfolgt ein Schuldspruch wegen mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB bei den Pfändungen vom 10. September 2019 und 10. Februar 2020. Dieser Schuldspruch betrifft denselben Sachverhalt und umfasst grossmehrheitlich denselben Zeitraum. Es besteht mithin ein enger sachlicher Zusammenhang, wobei auch dieselben Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden erforderlich waren.