8.3. 8.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf seine geltend gemachten Kosten in Höhe von Fr. 11'314.95 (51 Stunden à Fr. 200.00 plus 3 % Auslagen sowie 7.7 % MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Wird die beschuldigte Person teilweise zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ½ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).