8.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs bei drei Pfändungen freigesprochen, er wird jedoch wegen des mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte bei zwei Pfändungen schuldig gesprochen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe erweist sich nach wie vor als schuldangemessen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der - 29 - Verfahrenskosten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).