Vorliegend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen und die Dauer der Untersuchungshaft wird an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Eine Genugtuung fällt damit ausser Betracht. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).