kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 7. 7.1. Der Beschuldigte beantragt für die Untersuchungshaft am 15. Dezember 2020 sei ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00 zuzusprechen (Berufungsbegründung Ziff. 23). 7.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.