In persönlicher und beruflicher Hinsicht befindet sich der Beschuldigte immer noch in derselben Lage wie zu den Tatzeitpunkten (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 19). So wohnte er bereits im Zeitraum der vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit seiner Partnerin und deren drei Kindern zusammen (vgl. act. 132 und 267). Positiv erscheint, dass der Beschuldigte begonnen hat, seine Schulden mithilfe eines zinslosen Darlehens seiner Partnerin abzubezahlen. Dies ist auch dem Betreibungsregisterauszug vom 14. Juni 2022 zu entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch dieses Darlehen früher oder später wieder zurückzahlen muss.