6.8.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten betrifft die fünfjährige Frist von Art. 42 Abs. 2 StGB, ausgehend von der jüngsten Tat am 10. Februar 2020, einen Zeitraum rückwirkend bis zum 10. Februar 2015. Am 23. November 2015 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Führens eines Motofahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 200.00.