aufgelaufen. Er sei berufstätig und befinde sich in einer festen Beziehung. Er habe – unter Verwendung eines zinslosen Darlehens seiner Partnerin – die offenen Betreibungen getilgt (Berufungsbegründung Ziff. 19). Zudem würde Halbgefangenschaft nur bei einem gesicherten Arbeitspensum und nicht bei temporären Arbeitsverhältnissen gewährt. Bei temporär Angestellten könne eine unbedingte Freiheitsstrafe zudem zu einem Verlust der Arbeitsstelle führen (Berufungsbegründung Ziff. 21).