6.8.2. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass die fünfjährige Bewährungsfrist von Art. 42 Abs. 2 StGB seit der Tatbegehung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Oktober 2009 bis zum 1. November 2013 bereits am 1. November 2018 verstrichen sei. In Bezug auf die Legalprognose lässt er vortragen, er habe aus den Vorstrafen gelernt und verfüge hauptsächlich über Schulden gegenüber Steuerbehörden. Er habe zudem nicht dieselben Muster angewandt wie bei früheren Taten, und es seien auch keine Alimentenschulden mehr - 27 -