Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente nach dem Gesagten straferhöhend aus. Die Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt um einen Monat zu erhöhen. 6.7. Zusammengefasst erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.