Ausserdem ist beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4 sowie 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor.