veranlasst sieht, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit der Bezahlung nur eine Rechtspflicht erfüllt hat. Von aufrichtiger Reue kann auch deshalb keine Rede sein, weil der Beschuldigte sich nach wie vor als unschuldig bezeichnet (vgl. act. 349 sowie Berufungsbegründung Ziff. 19, S. 38).