Der Beschuldigte hat die Gläubiger zwar mit der Zahlung vom 20. November 2020 in Höhe von Fr. 18'903.95 befriedigt (act. 350; vorinstanzliches Urteil E. A.3.1.2 sowie Berufungsbegründung Ziff. 7). Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung - 26 -