Zudem war der Beschuldigte während der Strafuntersuchung weder geständig, noch zeigte er besondere Einsicht in das begangene Unrecht oder Reue für seine Tat. Eine Strafminderung rechtfertigt sich dann nicht, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Gläubiger zwar mit der Zahlung vom 20. November 2020 in Höhe von Fr. 18'903.95 befriedigt (act.