Zu ergänzen ist, dass zum Zeitpunkt und im Rahmen der Pfändung vom 10. Februar 2020 Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) in Höhe von Fr. 1'629.60 bestanden (Amtsbericht BA, S. 51). Diese wurden erst mit Zahlung vom 20. November 2020 getilgt. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auch bei dieser Tat von einem leichten Verschulden auszugehen. Bei isolierter Betrachtung wäre dafür eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Pfändungen in sachlicher Hinsicht zusammenhängen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 5 Monate.