Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzstrafe für die weitere Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 6.5.2. Die Tathandlung in Bezug auf die Pfändung vom 10. Februar 2020 stimmt mit derjenigen im Rahmen der Pfändung vom 10. September 2019 überein. Hinsichtlich des Tatbestands und der Vorgehensweise des Beschuldigten kann daher auf das Vorstehende verwiesen werden (vorne E. 6.4).