Unbehelflich ist der Hinweis auf die Strafbefehlsempfehlungen 2019 der Staatsanwaltschaft Aargau zum Betrug (Berufungsbegründung Ziff. 22). Strafbefehlsrichtlinien weisen keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen des Gerichts nicht. Sie sind mit Bundesrecht nur soweit vereinbar, sofern ihnen lediglich Richtlinienfunktion zukommt und dem Richter als Orientierungshilfe dienen. Sie dürfen ihn weder binden, noch hindern, eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne - 25 - von Art. 47 StGB auszusprechen (siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).