Der Beschuldigte verfügte, trotz laufender Lohnpfändung, frei über sein Einkommen. Sein Handeln verhinderte, dass die Zwangsvollstreckung korrekt, effektiv und effizient durchgeführt werden konnte. Das Vorgehen des Beschuldigten war jedoch weder besonders raffiniert, noch hat er sich irgendwelcher Hilfsmittel bedient. Sein Tathandeln bestand vielmehr darin, die pfändbare Quote nicht abzuliefern und für sich selbst zu verbrauchen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in die Waagschale zu werfen, dass es sich bei den Forderungen in der Pfändung vom 10. September 2019 um einen relativ geringen Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 3'195.40 handelte (Amtsbericht BA, S. 16).