Der Täter, der sich wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte schuldig macht, wird gemäss Art. 169 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte dient dem Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners bzw. den Anspruch der Gläubiger auf die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners.