6.4. Die Einsatzstrafe ist für die gemäss Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Verfügens über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB strafbar gemacht. Durch das Verhalten des Beschuldigten verzögerte sich die Befriedigung der Gläubiger in der Pfändung vom 10. September 2019 am längsten, weswegen diese Tat am schwersten wiegt. Zuerst ist daher die Einsatzstrafe für die Straftat im Zusammenhang mit der Pfändung vom 10. September 2019 festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: