Angesichts der beschränkten spezialpräventiven Erreichbarkeit des Beschuldigten durch finanzielle oder freiheitsentziehende Sanktionen ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe von vornherein keine ausreichende Wirkung auf den Beschuldigten hätte. Entsprechend ist für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten, die wahlweise mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden könnten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Damit liegen gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor. - 24 -