Die Vorstrafen zeigen im Gesamtbild, dass der Beschuldigte schon seit Jahren Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er zeigte sich bis anhin gänzlich unbeeindruckt von den Sanktionen, die gegen ihn ausgesprochen wurden, obwohl dazu auch unbedingte Freiheitsstrafen gehörten. Angesichts der beschränkten spezialpräventiven Erreichbarkeit des Beschuldigten durch finanzielle oder freiheitsentziehende Sanktionen ist davon auszugehen, dass eine Geldstrafe von vornherein keine ausreichende Wirkung auf den Beschuldigten hätte.