5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB hinsichtlich der Pfändungen vom 10. September 2019 und vom 10. Februar 2020 schuldig gemacht hat, indem er die gepfändete Quote seines Einkommens nicht dem Regionalen Betreibungsamt Mutschellen-Kelleramt ablieferte, sondern anderweitig verbrauchte. 6. 6.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei vollständig freizusprechen. Eventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Monat respektive eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 bei einer Bewährungszeit von zwei Jahren auszufällen (Berufungsbegründung Ziff. 22).