Er wusste, dass er über Einkommen verfügte, welches einer Lohnpfändung unterlag und entschied sich trotzdem, dieses für andere Zwecke zu verbrauchen. Selbst wenn er damit die Gläubiger nicht absichtlich schädigen wollte, nahm er doch zumindest in Kauf, dass diese länger auf die Bezahlung ihrer Forderungen warten mussten und auf diese Weise geschädigt wurden. Der subjektive Tatbestand von Art. 169 StGB ist daher zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes erfüllt.