warten müssen (act. 350). Dies räumt selbst der Beschuldigte ein, wenn er in der Berufungsbegründung ausführen lässt, die Gläubiger hätten effektiv länger auf ihr Geld warten müssen (Berufungsbegründung Ziff. 18, S. 33). Schliesslich gab der Beschuldigte zu, dass es falsch gewesen sein möge, dass er selber ausgewählt habe, wem er das Geld zurückzahle (act. 276). Es war ihm folglich bewusst, dass die Lohnpfändung dazu diente, die Forderungen der Gläubiger zu tilgen und dass diese aufgrund seines Verhaltens länger warten mussten.