Es war dem Beschuldigten bewusst, dass er nicht frei über sein gepfändetes Einkommen verfügen durfte. So gab er an der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, es sei ihm bewusst, dass das Betreibungsamt eine Lohnpfändung verfügte. Zudem gab er an, er wisse, dass er einen Teil seines Einkommens abgeben müsse. Er habe aber zuerst andere Sachen bezahlen wollen, bevor das Geld zum Betreibungsamt gegangen sei (act. 270). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte ferner an, er habe schon versucht, das Geld dem Betreibungsamt zu geben, wenn er etwas mehr gehabt habe (act. 348).