5.2.3.4. Für die übrigen Pfändungen gilt, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte mit Zahlung vom 20. November 2020 in der Höhe von Fr. 18'903.95 die Schulden beglich, nichts daran ändert, dass die Gläubiger mehrere Monate, wenn nicht sogar über ein Jahr, auf die Zahlung ihrer Forderungen warten mussten. Durch das Nichtabliefern der pfändbaren Quote verzögerte sich die Befriedigung der Gläubiger erheblich. Eine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 169 StGB ist daher für die Pfändungen vom 10. September 2019 sowie vom 10. Februar 2020 ohne Weiteres anzunehmen. Daran ändern auch die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 9. Dezember 2022 nichts (S. 8 f.).