September und Oktober 2020 verfügte der Beschuldigte über einen Überschuss von insgesamt Fr. 722.05 bzw. bei durchschnittlicher Betrachtung in Höhe von Fr. 1'639.36. Die Lohnpfändung war jedoch noch im Gange. Selbst wenn der Beschuldigte den Überschuss abgeliefert hätte, wären die Forderungen der Gläubiger in dieser Pfändungsgruppe nicht früher befriedigt worden. Eine deutliche oder erhebliche Verzögerung der Befriedigung der Gläubiger in der Pfändung vom 19. August 2020 bestand folglich nicht. Dementsprechend liegt im Zusammenhang mit der Pfändung vom 19. August 2020 keine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 169 StGB vor.