wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend und lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den übrigen Akten entnehmen. Ausserdem betrug das durchschnittliche Einkommen des Beschuldigten im Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 Fr. 5'171.23 (Fr. 67'226.05 / 13). Bei einem durchschnittlichen Existenzminimum von Fr. 4'351.55 (Fr. 56'570.20 / 13) bestand folglich ein monatlicher Überschuss von Fr. 819.68. Das durchschnittliche Einkommen überstieg über den gesamten Zeitraum das durchschnittliche Existenzminimum des Beschuldigten. Es kann folglich offengelassen werden, ob die Einkünfte aus seiner Hauswartstätigkeit ebenfalls zu seinem Einkommen zu zählen ist oder nicht.