Mit Ausnahme der Monate Januar, April und August 2020 überstieg das Einkommen des Beschuldigten aus der Tätigkeit bei der B. sein Existenzminimum. Bei ungleichmässigen Einkommen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz, dass ein zeitweiliger Mindererwerb mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der folgenden Zeit ausgeglichen werden kann (BGE 68 III 156, BGE 69 III 54 E. 2, BGE 96 IV 111).