Existenzminimum ist daher für diese Zeiträume entsprechend anzupassen. Es ist nicht bekannt, für welche Verkehrsmittel die deklarierten Arbeitswegkosten angerechnet werden. Trotzdem erscheinen die geltend gemachten Beträge plausibel, weswegen darauf abgestellt werden kann. In den Akten befinden sich für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020 Lohnabrechnungen der B. (act. 145 ff.). Ob die Einkünfte aus der Hauswartstätigkeit für die Eigentümergemeinschaft ebenfalls zu berücksichtigen oder bereits aufgrund der dadurch reduzierten Wohnkosten eingerechnet sind, kann – wie noch zu zeigen sein wird – offengelassen werden (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 18).