in Höhe von Fr. 1'000.00 ist zudem zu beachten, dass der Beschuldigte gemäss Kontoauszug des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) am 26. Februar 2020 das letzte Mal eine Zahlung von Fr. 1'000.00 leistete (act. 195 ff.). Im nachfolgenden Zeitraum ab März 2020 verzeichnete das kjz monatliche Zahlungseingänge in Höhe von Fr. 150.00 (act. 202). Den Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte ab März 2020 bis und mit September 2020 monatlich Überweisungen an E. mit dem Betreff «Kinder Alimente C.» in Höhe von Fr. 911.00 tätigte (act. 244; 247; 249; 252; 254; 256; 259; vgl. dazu auch act. 273). Im Oktober 2020 ist jedoch keine solche Überweisung ersichtlich (act. 259 ff.). Das