Der Beschuldigte beziffert seinen monatlichen Notbedarf auf Fr. 3'388.05, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr 1'100.00, Wohnkosten von Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämie von Fr. 259.05, Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 609.00. Zusätzlich habe der Schuldner monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 1'000.00 an seinen Sohn zu leisten. Sein Existenzminimum betrage daher Fr. 4'388.05 (Berufungsbegründung Ziff. 18).