5.2.3. Die Tat muss zum Schaden der Gläubiger begangen werden, wobei nicht zwingend ein Vermögensschaden oder Verlust beim Gläubiger eintreten muss. Es genügt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Tatbegehung zum (auch nur vorübergehenden) Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder deutlich verzögert wird (BGE 129 IV 68 E. 2.1; BGE 119 IV 134 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zu ermitteln, wie hoch der Notbedarf der beschuldigten Person war und wie viel Einkommen sie generierte, um festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (BGE 96 IV 111 E. 2).